Richtlinien der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen im Ausland für Europa Kosmetikerinnen
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung zur / zum europaweit anerkann-ten Kosmetiker/in an der privaten Kosmetikschule Mallorca.
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§ 2 Aufgaben und Ziele
Diese Ausbildung vermittelt den Schülern die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Beratung und Behandlung in der Kosmetikpraxis, im Kosmetikinstitut, in Kursein-richtungen für Ganzheitskosmetik, in Kosmetikfachgeschäften und in Einrichtungen der darstellenden Kunst erforderlich sind. Über die kosmetischen Grund- und Fachkenntnisse hinaus sind insbesondere die Fertigkeiten der manuellen Massagen zu vermitteln.
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§ 3 Unterrichtsgrundsätze
Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Berufsbezogenheit wird sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte wie auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt. Ausgehend von den vielfältigen Bildungsimpulsen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Berufstätigkeit erfahren haben, soll der Unterricht sie vom anschauungs-, situations- und zweckgebundenen Denken zu der Fähigkeit führen, Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln. Dieses wird unter anderem durch ganzheitliche, handlungsorientierte Unterrichtsformen erreicht, die durch berufsbezogene, fächerübergreifende Projekte besonders gefördert werden. Die Zielsetzung der berufsvorbereitenden Bildung in der Berufsfachschule für Kosmetik erfordert es, junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Lernziele aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Damit sollen die Ganzheitlichkeit des Unterrichts und der Berufsbezug der Theoriefächer, auch der allgemeinbildenden Fächer, hervorgehoben werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Qualifikationen erwerben, jedoch geht es dabei nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Zur Bewältigung künftiger beruflicher Anforderungen sollen deshalb Qualifikationen vermittelt werden, die Flexibilität und Mobilität sowohl im Hinblick auf Veränderungen der Arbeitsorganisation als auch im Hinblick auf Entwicklungen innerhalb des Beschäftigungssystems fördern. Besondere Beachtung gilt dem fächerübergreifenden Lernansatz in den beruflichen Fächern einschließlich des fachpraktischen Unterrichts.
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§ 4 Dauer und Organisation der Ausbildung
Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform 2 Monate. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform mindestens 36 Stunden. Der Bildungsgang Kosmetik, gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt des Bildungsgangs umfasst praktische und theoretische Ausbildung , der zweite Abschnitt des Bildungsgangs ist ein Praktikum und schließt unmittelbar an den ersten Abschnitt an. Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Praktikum beträgt 42 Stunden. Das Praktikum wird im Studio der Schule oder einem unserer Spa´s abgeleistet.
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§ 5 Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne
(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel.
(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Lehrpläne.
(3) Die Ausbildung im zweiten Abschnitt des Bildungsgangs umfasst entsprechend dem genehmigten Ausbildungsplan alle Behandlungen die für eine Europa Kosmetikerin erforderlich sind, siehe Rahmenlehrplan.
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§ 6 und Zeugnisse während der Ausbildung
1) In den Fächern des fachtheoretischen Lernbereichs sind jeweils eine schriftliche Arbeit anzufertigen. In den Fächern des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs sind entsprechende Leistungskontrollen praktischer Art vorzunehmen. Die schriftlichen Leistungskontrollen sind entsprechend in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Am Ende der Ausbildung und des Praktikums wird ein Zeugnisse erteilt. Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der Zeugnisordnung entsprechend.
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§ 7 Praktikum
(1) Als Teil der schulischen Ausbildung wird ein Praktikum in der schuleigenen Einrichtung durchgeführt.
(2) Die Dauer des / eines Praktikums soll mindesten 4 Wochen betragen. Über die Dauer des Praktikums und über die OrganisationsÂform entscheidet die Schule.
(3) Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler von einer lehrgangsweiteren Schülerin und der Farmleiterin betreut.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles.
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§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Voraussetzung für die Zulassung ist
die Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)
Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
Lebenslauf,
Lichtbild,
Personalausweis( Kopie)
Nachweis über Schulbildung nach Abs. 1 Nr. 1,
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§9 Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schule.
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§ 10 Allgemeines
Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
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§ 11 Abnahme der Prüfung
Die Prüfung wird von einer zugelassenen Prüferin abgenommen.
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§ 12 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.
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§ 13 Praktische und theoretische Prüfung
(1) Eine praktische Prüfung findet im Fach Kosmetische Grund- und Fachbildung, Massage, Pediküre, Maniküre und Gesichtsbehandlung statt. Die Zeit für die praktische Prüfung beträgt in der Regel 180 Minuten.
(2) Fächer der theoretischen Prüfung sind alle Unterrichtsfächer des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt 90 Minuten
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§ 14 Mündliche Prüfung
(1) Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist der Ausbildungsverantwortliche
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
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§ 15 Noten
(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
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§ 16 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt.
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§ 17 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.
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§ 18 Versäumnis
Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Schule für ihn einen neuen Termin.